Verstirbt eine Person, ist der Tod durch eine Ärztin / einen Arzt festzustellen. Nach der Feststellung des Todes erfolgt die Leichenschau durch eine Ärztin / einen Arzt oder eine amtliche Ärztin / einen amtlichen Arzt. Die Arztperson, welche die Leichenschau vornimmt, füllt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Als Hilfestellung dient die Anleitung auf der Rückseite des Formulars.
Ärztliche Todesbescheinigung inkl. Anleitung
Weisung zur Entfernung von Herzschrittmachern und anderen elektronischen Medizinprodukten mit eigener Energieversorgung bei verstorbenen Personen
Liste von Luzerner Bestattungsinstituten mit mind. einer zur Entfernung von Herzschrittmachern qualifizierten angestellten Fachperson
Meldung an das Zivilstandsamt
Die Todesbescheinigung ist im Original dem für die Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, zuständigen Zivilstandsamt zuzustellen. Bei Verdacht auf einen nicht-natürlichen Todesfall bzw. ist ein nicht-natürlicher Tod nicht ausgeschlossen, ist sie der Polizei zuhanden der amtlichen Ärztin / des amtlichen Arztes auszuhändigen.
Link zu den Zivilstandsämtern des Kantons Luzern
Information für Bestatterinnen und Bestatter
Von der Dienststelle Gesundheit und Sport anerkannte Ausbildungsstätten für Bestatterinnen und Bestatter bzgl. der Entfernung von Herzschrittmachern und anderen elektronischen Medizinprodukten mit eigener Energieversorgung bei verstorbenen Personen:
Universitätsklinik für Kardiologie des Inselspitals Bern
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (vor 2011)