Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren (Art. 321 Strafgesetzbuch). Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird.
Der beruflichen Schweigepflicht unterstellt sind auch Hilfspersonen von Gesundheitsfachpersonen, beispielsweise Sekretärinnen oder medizinische Praxisassistenten.
Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt.
Bitte beachten Sie:
Da das Entbindungsgesuch vertrauliche und geheime Informationen enthält, ist es auf dem Postweg einzureichen an folgende Adresse:
Dienststelle Gesundheit und Sport
Rechtsdienst
Meyerstrasse 20
Postfach 3439
6002 Luzern