Häufige Fragen

Bewilligungspflicht / Berufsausübungsbewilligung

  • Weshalb braucht es eine Berufsausübungsbewilligung?

    Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung einer Vielzahl von Berufen im Gesundheitswesen ist im Kanton Luzern bewilligungspflichtig und erfordert eine Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig erwerbend oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.

  • Welche Berufe im Gesundheitswesen im Kanton Luzern unterstehen grundsätzlich der Bewilligungspflicht?

    Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in 

  • Darf ich ohne Bewilligung arbeiten?

    Nein. Die Aufnahme der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet.

  • Wo kann ich das Gesuch einreichen?

    Die vollständig ausgefüllten Gesuchsunterlagen sind an folgende Adresse zu senden:

    Dienststelle Gesundheit und Sport
    Meyerstrasse 20
    Postfach 3439
    6002 Luzern
    gesundheit@lu.ch

     

  • Wie lange dauert die Bearbeitung eines Gesuchs?

    Sofern das Gesuch bei uns inklusive aller notwendigen Unterlagen eingereicht wird, ist mit einer Bearbeitungsdauer von 30 Arbeitstagen zu rechnen.

  • Wie viel kostet die Erteilung der Bewilligung?

    Die Bearbeitung des Gesuchs sowie die Erteilung der Bewilligung ist kostenpflichtig. Die entsprechenden Preise finden Sie unter Gebühren. Die Dienstelle Gesundheit und Sport kann für die Bearbeitung des Gesuchs einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der Übernahme der amtlichen Kosten verlangen.

  • Was ist eine Assistentenbewilligung?

    Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann einer Medizinalperson bewilligen, eine Assistentin oder einen Assistenten zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen. Die Assistentin oder der Assistent darf nur unter Aufsicht und Kontrolle tätig sein. Die Bewilligung ist von der verantwortlichen Medizinalperson zu beantragen und wird befristet erteilt.

  • Gibt es im Kanton Luzern ein Praxisassistenz-Programm?

    Ja. Mit dem Praxisassistenzprogramm wird die Weiterbildung von Ärztinnen/Ärzten zu Grundversorgern (Allgemeine Innere Medizin, Kinder - und Jugendmedizin) aktiv gefördert. Dadurch soll die Attraktivität des Hausarztberufes gesteigert (Nachwuchsförderung) und mittel- bis langfristig die medizinische Grundversorgung im ambulanten Sektor im gesamten Kantonsgebiet gewährleistet werden.

    Das kantonale Praxisassistenzprogramm wird durch den Verein Hausarztmedizin & Community Care Luzern (VHAM&CC Luzern) geführt und koordiniert.

    Aufbauend auf das kantonale Praxisassistenzprogramm bietet das VHAM&CC Luzern für künftige Hausärztinnen/Hausärzte im Kanton zusätzlich ein attraktives Curriculum in Hausarztmedizin an. Interessierte Assistenzärztinnen und -Ärzte, welche sich in fortgeschrittener Weiterbildung befinden, können mit diesem Curriculum ihre Facharztausbildung in Allgemeiner Innerer Medizin in spezialisierten Fächern vervollständigen.

    Weitere Informationen zum Praxisassistenzprogramm und zum Curriculum Hausarztmedizin finden Sie auf der Webseite des VHAM&CC Luzern .

  • Was ist eine Stellvertreter-Bewilligung?

    Im Krankheitsfall, während der Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung kann eine Medizinalperson temporär eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter beschäftigen. Zur Stellvertretung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen zur fachlich selbständigen Tätigkeit im betreffenden universitären Medizinalberuf erfüllt. Zuständig für die Erteilung der nötigen Bewilligung ist die Dienststelle Gesundheit und Sport. Der Antrag hat durch die vertretene Medizinalperson vor deren Abwesenheit zu erfolgen. Die Bewilligung wird zeitlich befristet und für die Dauer der begründeten vorübergehenden Verhinderung erteilt, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

  • Ist die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker bewilligungspflichtig?

    Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetztes (GesG), dessen Änderung per 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker im Kanton Luzern bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtig soll die Ausübung einer Tätigkeit sein, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist. Die Bewilligung in Naturheilpraktik wird dabei nur für jene Fachrichtungen erteilt, in welchen das Diplom erworben wurde. Entsprechend können neu folgende Berufsausübungsbewilligungen erteilt werden:

    1. Ayurveda-Medizin,
    2. Homöopathie,
    3. Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
      • Schwerpunkt in Akupunktur / Tuina, Akupunktur oder Tuina,
      • Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,
    4. Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN).

    Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen mit folgenden Methoden behandelt:

    1. Methoden der Komplementärmedizin,
    2. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness, Sport- und klassische Massage, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Thai-Chi, Yoga usw.),
    3. Geistiges Heilen.

     

    Übergangsbestimmungen

    Berufsausübungsbewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Akupunkteurin / Akupunkteur, welche vor dem 1. Januar 2021 erteilt wurden, bleiben weiterhin in Kraft.

    1. Inhaberinnen und Inhaber einer unbefristeten Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur erhalten auf Antrag eine Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur.
    2. Inhaberinnen und Inhaber von befristeten Berufsausübungsbewilligungen als Akupunkteurin / Akupunkteur können längstens bis sechs Monate nach Ablauf der Befristung eine Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur beantragen. Nach Ablauf dieser sechs Monate erlischt der Anspruch auf eine übergangsrechtliche Bewilligung und die Tätigkeit ist einzustellen. Um die Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur wieder zu erlangen, wird das eidgenössische Diplom vorausgesetzt.

    Personen, die vor dem 1. Januar 2021 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligungen benötigt haben, dürfen ihren Beruf noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Bewilligung ausüben. Wollen sie danach weiterhin fachlich eigenverantwortlich Tätigkeiten der Naturheilpraktik ausüben, benötigen sie eine Berufsausübungsbewilligung.

     

    Sonderbewilligung für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker unter Mentorat

    Personen, die sich in Ausbildung zur Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker befinden, können im Hinblick auf die Erlangung des eidgenössischen Diploms die erforderliche Berufspraxis unter Mentorat absolvieren. Da es sich um eine grundsätzlich fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit unter persönlicher Begleitung / Betreuung einer erfahrenen Fachperson handelt, benötigen sie dazu eine Sonderbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Sonderbewilligung ist auf fünf Jahre befristet und kann nur in begründeten Fällen einmalig verlängert werden.

    Die Aufnahme der Tätigkeit unter Mentorat ist erst nach Vorliegen der Sonderbewilligung gestattet. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

    Die Tätigkeit unter fachlicher Kontrolle einer Naturheilpraktikerin / eines Naturheilpraktikers mit Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der für die Erlangung des eidgenössischen Diploms notwendigen praktischen Ausbildung erfordert keine Bewilligung.

  • Was ist eine 90-Tage-Bewilligung?

    Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen universitären Medizinalberuf (z.B. Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker, Chiropraktorin/Chiropraktor), die psychologische Psychotherapie oder einen anderen im Kanton Luzern bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie) in der Schweiz ohne Bewilligung selbständig ausüben dürfen, müssen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein entsprechendes Gesuch stellen. Sie dürfen ihren Beruf im Kanton Luzern erst ausüben, wenn auch die Dienststelle Gesundheit und Sport die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

    Wurde die Meldung für eine 90-Tage-Dienstleitungserbringung bereits für einen anderen Kanton als den Kanton Luzern beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingereicht und bestätigt, muss die Meldebestätigung des SBFI sowie der Entscheid der für die inhaltliche Nachprüfung vom SBFI bezeichneten Stelle (z. B. Medizinalberufekommission [MEBEKO] für die universitären Medizinalberufe) direkt bei der Dienststelle Gesundheit und Sport eingereicht werden. Es gilt dabei zu beachten, dass sich diese 90 Tage pro Kalenderjahr kumulativ auf die Tätigkeit in sämtlichen Kantonen beziehen.

    Zusätzlich unterstehen solche Einsätze einer arbeitsmarktlichen Meldepflicht an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern. Diese Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen.

    Personen mit Niederlassung in der Schweiz

    Medizinalpersonen und psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Niederlassung in der Schweiz und einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons können ebenfalls ohne Bewilligung ihren universitären Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern ausüben. Sie haben dies mittels Meldeformular bei der Dienststelle Gesundheit und Sport zu melden, und dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn diese die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

  • Was muss ich beachten, wenn ich meine Praxis als juristische Person führen möchte?

    Im Kanton Luzern ist es zulässig, eine ärztliche, zahnärztliche oder chiropraktorische Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person (insb. AG, GmbH), zu betreiben. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu beachten:

    • Der Betrieb der Praxis erfordert eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport (vgl. dazu weiter oben «Brauche ich für meine Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Chiropraktik-Praxis eine Betriebsbewilligung?»).

    • Jede in der Praxis fachlich eigenverantwortlich tätige Medizinalperson benötigt eine persönliche Berufsausübungsbewilligung. Für unter fachlicher Kontrolle tätige Medizinalpersonen kann eine Assistentenbewilligung erteilt werden, wenn sie sich in Weiterbildung befinden.

       

    • Jede in der Praxis tätige Person, die der Bewilligungspflicht untersteht, hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Stellvertretung.

       

    • Unbesehen eines Anstellungsverhältnisses bleibt vorab der oder die Bewilligungsinhaber/in selber gegenüber den Patientinnen und Patienten und den Behörden fachlich verantwortlich. Er oder sie darf deshalb von Organen der juristischen Person keine Weisungen in fachlicher Hinsicht erhalten.

       

    • Das Vorhandensein einer den Risiken der Tätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung ist für eigenverantwortlich tätige Medizinalpersonen eine Berufspflicht. Das Risiko für angestellte Medizinalpersonen kann auch durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, d.h. diese benötigen keine individuelle Berufshaftpflichtversicherung.
    • Soweit die in der Praxis tätigen Medizinalpersonen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, benötigen sie eine individuelle Zulassung als Leistungserbringer/in, unabhängig davon, ob die Abrechnung mit den Krankenkassen letztlich über die Praxis erfolgt.  

    Für Fragen steht Ihnen die Dienststelle Gesundheit und Sport zur Verfügung.

  • Brauche ich für meine Arztpraxis / Zahnarztpraxis / Chiropraktik-Praxis eine Betriebsbewilligung?

    Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, SRL Nr. 800), dessen Änderungen per 1. Januar 2021 in Kraft trat, unterstehen neu auch ärztliche, zahnärztliche und chiropraktorische Einrichtungen der Betriebsbewilligungspflicht.

    Eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Praxen:

    1. in denen mehrere fachlich eigenverantwortlich tätige universitäre Medizinalpersonen eine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Gruppen- und Gemeinschaftspraxen) oder
    2. die wirtschaftlich nicht den für sie fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalpersonen persönlich gehören.

    Nicht bewilligungspflichtig sind:

    1. Zusammenschlüsse von mehreren fachlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und -ärzten sowie Chiropraktorinnen und -praktoren in gemeinsamen Praxisräumlichkeiten mit gemeinsamem Personal, die keine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Praxisgemeinschaften),
    2. ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Angebote von Spitälern auf deren Betriebsgelände.

    Die in einer bewilligungspflichtigen Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen universitären Medizinalpersonen benötigen eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung.

    Übergansbestimmung: Per 31. Dezember 2020 bereits bestehende ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die neu der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen spätestens bis 31. Dezember 2022 eine Betriebsbewilligung beantragen.

    Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung:

    Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

    1. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt,
    2. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist,
    3. für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist.
    4. Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,
    5. über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt und
    6. über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
  • Wie kann ich eine Bewilligung für eine Privatapotheke beantragen?

    Die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Therapeutinnen und Therapeuten der Naturheilkunde im Rahmen der Praxistätigkeit erfordert eine spezielle Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxisapotheke. Die Bewilligung ist mit separatem Gesuchformular bei der Dienststelle Gesundheit und Sport zu beantragen. Grundlage für die Bewilligungserteilung ist eine Inspektion durch die Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Erteilung der Bewilligung ist kostenpflichtig. Die Dienstelle Gesundheit und Sport kann für die Bearbeitung des Gesuchs einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der Übernahme der amtlichen Kosten verlangen. Liegt bereits die Bewilligung in einem anderen Kanton vor, fallen gemäss Binnenmarktgesetz keine Kosten an.

Zulassung / Abrechnung / «Zulassungsstopp» / Höchstzahlenregelung

  • Benötige ich eine Kassenzulassung?

    Wenn Sie für Ihre Tätigkeit als Leistungserbringerin oder als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen wollen, benötigen Sie nebst der Berufsausübungsbewilligung eine Zulassung als Leistungserbringer/-in zur Tätigkeit zulasten der OKP. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Erteilung der Zulassungen zuständig. Die entsprechenden Gesuchsformulare inkl. allen Informationen finden Sie hier.

  • Wo kann ich die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) für die Kassenzulassung beantragen?

    Für die Zuteilung der ZSR-Nummer ist die SASIS AG zuständig.

  • Kann meine Zulassung verfallen?

    Ja. Ihre Zulassung verfällt, wenn Sie nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch machen (§ 6 Abs. 2 Kantonale Zulassungsverordnung [VZL; SRL Nr. 865c]).

  • Gilt im Kanton Luzern der „Zulassungsstopp“?

    Per 1. Januar 2022 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) in Kraft.

    Alle ambulanten Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sein möchten, benötigen neben einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung eine Zulassung als Leistungserbringer der Dienststelle Gesundheit und Sport.

    Alle Gesuchsformulare inkl. Detailinformationen zu den Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Berufsgruppen finden Sie hier.

    Für Ärztinnen und Ärzte

    Per 1. Januar 2022 sind ebenfalls die neuen Zulassungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte in Kraft getreten. Zu den Voraussetzungen für eine Zulassung als Leistungserbringer/-in zulasten der OKP gehören unter anderem:

    • Sie verfügen über einen eidgenössischen oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird;
    • Sie haben mind. drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet;
    • Sie verfügen über die Sprachkompetenz Deutsch (Niveau C1 Europäischer Referenzrahmen);
    • Bei selbständiger Tätigkeit: Sie habe sich einer nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen.

    Zusätzlich sind die Kantone verpflichtet, bis spätestens 1. Juli 2023 die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen dürfen, in mindestens einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen zu beschränken. Mit dieser Zulassungsbeschränkung will der Bund die Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten bekämpfen und so einen Beitrag zur Kosteneindämmung in der OKP leisten.

    Das entsprechende Gesuchsformular sowie alle Detailinformationen zu den vollständigen Zulassungsvoraussetzungen finden Sie hier.

    Ärztinnen und Ärzte, die selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein möchten, benötigen eine Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP («Zulassung»). 

    Ärztinnen und Ärzte, die unselbständig und auf Rechnung einer ambulanten ärztlichen Einrichtung tätig sein möchten, benötigen eine Bestätigung über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen («Bestätigung»). Die Bestätigung wird ab 1. Juli 2023 immer auf eine Tätigkeit für eine bestimmte ambulante ärztliche Einrichtung beschränkt.

    Die Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit sind der Dienststelle Gesundheit und Sport umgehend zu melden. Verstösse gegen die Mitteilungspflicht können mit Busse geahndet werden (§ 7 Abs. 1 Verordnung über die universitären Medizinalberufe [MbV; SRL Nr. 805] i.V.m. § 20 MbV).

    Achtung: Falls Sie über eine Bestätigung verfügen, benötigen Sie bei einem Wechsel des Tätigkeitsortes eine neue Bestätigung. Diese wird Ihnen aufgrund Ihrer Meldung der Verlegung des Tätigkeitsortes kostenlos ausgestellt, sofern Ihr Fachgebiet nicht mit einer Höchstzahl beschränkt ist bzw. die Höchstzahl in einem beschränkten Fachgebiet nicht erreicht ist.

    Ärztinnen und Ärzten, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann weder eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erteilt noch eine Bestätigung ausgestellt werden. Es besteht keine Möglichkeit, Ausnahmezulassungen zu erteilen.

  • Wer ist von der Höchstzahlenregelung betroffen?

    Die Höchstzahlenregelung betrifft Ärztinnen und Ärzte, die im praxis- und spitalambulanten Bereich Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

    Welches Fachgebiet im Kanton Luzern auf eine Höchstzahl beschränkt ist, ist in der Kantonalen Zulassungsverordnung (VZL; SRL Nr. 865c) geregelt. Aktuell ist folgendes Fachgebiet beschränkt (Stand 1. Juli 2023):

    • Angiologie

    Zur Kantonalen Zulassungsverordnung (VZL; SRL Nr. 865c)

  • Ich plane, eine praxisambulante Tätigkeit im Kanton Luzern aufzunehmen, aber mein Fachgebiet ist durch eine Höchstzahl beschränkt. Was muss ich beachten?

    Sofern das Fachgebiet beschränkt und die Höchstzahl erreicht ist, können keine neuen Zulassungen oder Bestätigungen erteilt werden. Ärztinnen und Ärzte, die trotzdem eine Zulassung oder Bestätigung beantragen möchten, werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit des eingereichten Gesuchs für die Dauer von sechs Monaten auf eine Warteliste gesetzt. Nur Personen, welche sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten einen Platz auf der Warteliste. Der Verbleib auf der Warteliste kann auf Antrag einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden (§ 9 Abs. 1 und 2 Kantonale Zulassungsverordnung [VZL; SRL Nr. 865c]). Sobald die Höchstzahl unterschritten wird und keine allfällige Praxisnachfolgerin resp. kein allfälliger Praxisnachfolger Vorrang hat, wird die erste Person auf der Warteliste berücksichtigt und erhält eine Zulassung bzw. eine Bestätigung.

  • Ich plane, eine spitalambulante Tätigkeit im Kanton Luzern aufzunehmen, aber mein Fachgebiet ist durch eine Höchstzahl beschränkt. Was muss ich beachten?

    Spitäler erhalten in Fachgebieten, die durch eine Höchstzahl beschränkt sind, im ambulanten Bereich ein Kontingent an Vollzeitäquivalenten. Bitte wenden Sie sich für weitere Auskünfte direkt an das Spital.

  • Gelten schweizweit dieselben Höchstzahlenregelungen?

    Nein. Die Umsetzung der Höchstzahlen liegt gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG in der Verantwortung der Kantone. Je nach Versorgungslage in den einzelnen Kantonen können unterschiedliche Fachgebiete von Höchstzahlen betroffen sein.

Dienststelle
Gesundheit und Sport

Meyerstrasse 20

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 60 90

E-Mail

 

Humanmedizin und Zahnmedizin

Sekretariat Humanmedizin
Telefon   041 228 66 66

Heilmittel

Larissa Dahinden
Telefon   041 228 51 67

 

 

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen