Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetztes (GesG), dessen Änderung per 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker im Kanton Luzern bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtig soll die Ausübung einer Tätigkeit sein, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist. Die Bewilligung in Naturheilpraktik wird dabei nur für jene Fachrichtungen erteilt, in welchen das Diplom erworben wurde. Entsprechend können neu folgende Berufsausübungsbewilligungen erteilt werden:
- Ayurveda-Medizin,
- Homöopathie,
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
- Schwerpunkt in Akupunktur / Tuina, Akupunktur oder Tuina,
- Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,
- Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN).
Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen mit folgenden Methoden behandelt:
- Methoden der Komplementärmedizin,
- Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness, Sport- und klassische Massage, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Thai-Chi, Yoga usw.),
- Geistiges Heilen.
Übergangsbestimmungen
Berufsausübungsbewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Akupunkteurin / Akupunkteur, welche vor dem 1. Januar 2021 erteilt wurden, bleiben weiterhin in Kraft.
- Inhaberinnen und Inhaber einer unbefristeten Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur erhalten auf Antrag eine Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur.
- Inhaberinnen und Inhaber von befristeten Berufsausübungsbewilligungen als Akupunkteurin / Akupunkteur können längstens bis sechs Monate nach Ablauf der Befristung eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur beantragen. Nach Ablauf dieser sechs Monate erlischt der Anspruch auf eine übergangsrechtliche Bewilligung und die Tätigkeit ist einzustellen. Um die Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur wieder zu erlangen, wird das eidgenössische Diplom vorausgesetzt.
Personen, die vor dem 1. Januar 2021 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligungen benötigt haben, dürfen ihren Beruf noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Bewilligung ausüben. Wollen sie danach weiterhin fachlich eigenverantwortlich Tätigkeiten der Naturheilpraktik ausüben, benötigen sie eine Berufsausübungsbewilligung.
Sonderbewilligung für die Tätigkeit als Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker unter Mentorat
Personen, die sich in Ausbildung zur Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker befinden, können im Hinblick auf die Erlangung des eidgenössischen Diploms die erforderliche Berufspraxis unter Mentorat absolvieren. Da es sich um eine grundsätzlich fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit unter persönlicher Begleitung / Betreuung einer erfahrenen Fachperson handelt, benötigen sie dazu eine Sonderbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Sonderbewilligung ist auf fünf Jahre befristet und kann nur in begründeten Fällen einmalig verlängert werden.
Die Aufnahme der Tätigkeit unter Mentorat ist erst nach Vorliegen der Sonderbewilligung gestattet. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Die Tätigkeit unter fachlicher Kontrolle einer Naturheilpraktikerin / eines Naturheilpraktikers mit Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der für die Erlangung des eidgenössischen Diploms notwendigen praktischen Ausbildung erfordert keine Bewilligung.