Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetztes (GesG), dessen Änderung per 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker im Kanton Luzern bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtig soll die Ausübung einer Tätigkeit sein, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist. Die Bewilligung in Naturheilpraktik wird dabei nur für jene Fachrichtungen erteilt, in welchen das Diplom erworben wurde. Entsprechend können neu folgende Berufsausübungsbewilligungen erteilt werden:
- Ayurveda-Medizin,
- Homöopathie,
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
- Schwerpunkt in Akupunktur / Tuina, Akupunktur oder Tuina,
- Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,
- Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN).
Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlichen Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen mit folgenden Methoden behandelt:
- Methoden der Komplementärmedizin,
- Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness, Sport- und klassische Massage, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Thai-Chi, Yoga usw.),
- Geistiges Heilen.
Übergangsbestimmungen
Berufsausübungsbewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Akupunkteurin / Akupunkteur, welche vor dem 1. Januar 2021 erteilt wurden, bleiben weiterhin in Kraft.
- Inhaberinnen und Inhaber einer unbefristeten Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur erhalten auf Antrag eine Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur.
- Inhaberinnen und Inhaber von befristeten Berufsausübungsbewilligungen als Akupunkteurin / Akupunkteur können längstens bis sechs Monate nach Ablauf der Befristung eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder –praktiker in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur beantragen. Nach Ablauf dieser sechs Monate erlischt der Anspruch auf eine übergangsrechtliche Bewilligung und die Tätigkeit ist einzustellen. Um die Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin / Akupunkteur wieder zu erlangen, wird das eidgenössische Diplom vorausgesetzt.
Personen, die vor dem 1. Januar 2021 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligungen benötigt haben, dürfen ihren Beruf noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Bewilligung ausüben. Wollen sie danach weiterhin fachlich eigenverantwortlich Tätigkeiten der Naturheilpraktik ausüben, benötigen sie eine Berufsausübungsbewilligung.
Personen, die vor dem 1. Januar 2021 mit folgenden Methoden und Methodengruppen im Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) verzeichnet und im Kanton Luzern tätig waren, können bis spätestens 30. Juni 2021 wie folgt eine ihrer Registrierung entsprechende Bewilligung als Naturheilpraktikerin oder –praktiker beantragen:
- Ayurveda (EMR Nr. 22): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Ayurveda-Medizin,
- klassische Homöopathie (EMR Nr. 91): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Homöopathie,
- Naturheilkundliche Praktiken (EMR Nr. 131); Naturheilpraktiker/-praktikerin in Traditioneller Europäischer Medizin (TEN),
- TCM (EMR Nr. 185) Bereich Ammo / Tuina (EMR Nr. 9): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt in Tuina,
- TCM (EMR Nr. 185) Bereich Phytotherapie (EMR Nr. 146) in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt in Chinesische Arzneitherapie.
Nach dem 30. Juni 2021 erlischt der Anspruch auf eine übergangsrechtliche Bewilligung und für eine Bewilligungserteilung ist das eidgenössische Diplom erforderlich.