Per 1. Januar 2022 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) in Kraft.
Alle ambulanten Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sein möchten, benötigen neben einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung eine Zulassung als Leistungserbringer der Dienststelle Gesundheit und Sport.
Alle Gesuchsformulare inkl. Detailinformationen zu den Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Berufsgruppen finden Sie hier.
Für Ärztinnen und Ärzte
Per 1. Januar 2022 sind ebenfalls die neuen Zulassungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte in Kraft getreten. Zu den Voraussetzungen für eine Zulassung als Leistungserbringer/-in zulasten der OKP gehören unter anderem:
- Sie verfügen über einen eidgenössischen oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird;
- Sie haben mind. drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet;
- Sie verfügen über die Sprachkompetenz Deutsch (Niveau C1 Europäischer Referenzrahmen);
- Bei selbständiger Tätigkeit: Sie habe sich einer nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen.
Zusätzlich sind die Kantone verpflichtet, bis spätestens 1. Juli 2023 die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen dürfen, in mindestens einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen zu beschränken. Mit dieser Zulassungsbeschränkung will der Bund die Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten bekämpfen und so einen Beitrag zur Kosteneindämmung in der OKP leisten.
Das entsprechende Gesuchsformular sowie alle Detailinformationen zu den vollständigen Zulassungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Ärztinnen und Ärzte, die selbständig und auf eigene Rechnung tätig sein möchten, benötigen eine Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP («Zulassung»).
Ärztinnen und Ärzte, die unselbständig und auf Rechnung einer ambulanten ärztlichen Einrichtung tätig sein möchten, benötigen eine Bestätigung über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen («Bestätigung»). Die Bestätigung wird ab 1. Juli 2023 immer auf eine Tätigkeit für eine bestimmte ambulante ärztliche Einrichtung beschränkt.
Die Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit sind der Dienststelle Gesundheit und Sport umgehend zu melden. Verstösse gegen die Mitteilungspflicht können mit Busse geahndet werden (§ 7 Abs. 1 Verordnung über die universitären Medizinalberufe [MbV; SRL Nr. 805] i.V.m. § 20 MbV).
Achtung: Falls Sie über eine Bestätigung verfügen, benötigen Sie bei einem Wechsel des Tätigkeitsortes eine neue Bestätigung. Diese wird Ihnen aufgrund Ihrer Meldung der Verlegung des Tätigkeitsortes kostenlos ausgestellt, sofern Ihr Fachgebiet nicht mit einer Höchstzahl beschränkt ist bzw. die Höchstzahl in einem beschränkten Fachgebiet nicht erreicht ist.
Ärztinnen und Ärzten, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann weder eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erteilt noch eine Bestätigung ausgestellt werden. Es besteht keine Möglichkeit, Ausnahmezulassungen zu erteilen.