Fürsorgerische Unterbringung (FU) Art. 426 ff. ZGB

Es gibt Situationen, in denen Personen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutze anderer, die nötige Hilfe nur in Form einer stationären Betreuung geboten werden kann. Dies notfalls auch gegen ihren Willen. Die fürsorgerische Unterbringung dient dazu, Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind, unabhängig von einem Verschulden eine Hilfestellung in Form eines stationären Aufenthalts in einer geeigneten Einrichtung zu vermitteln. Dabei müssen auch die Belastungsmomente für die Umgebung in die Erwägung der Situation miteinbezogen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist Teil des Vormundschaftsrechtes und hat keinen Strafcharakter.

Da die fürsorgerische Unterbringung als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit zu betrachten ist, darf sie nur in klar geregelten Ausnahmefällen von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenbehörde oder vorsorglich auch von Ärzten angeordnet werden. Die Rechte der Betroffenen sind ebenfalls klar geregelt.

Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung und die Beschwerdemöglichkeit der Betroffenen werden in der Informationsbroschüre ausführlich erläutert. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen über Aspekte des neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrechts, die für die im Kanton Luzern tätigen Ärztinnen und Ärzte bedeutsam sind und die eine Unterstützung bei den relevanten Fragestellungen bieten sollen.

Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) per 01. Januar 2013

Am 01. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Dieses ersetzt das bisherige Vormundschaftsrecht. 

So wurden zum Beispiel der Begriff ‚Fürsorgerische Freiheitsentziehung‘ durch ‚Fürsorgerische Unterbringung‘ ersetzt, und auch die Vormundschaftbehörden wurden durch die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst. 

Infolge davon wurden folgende Formulare per 01. Januar 2013 angepasst:

In der nachfolgenden Informationsbroschüre finden Sie Informationen über Aspekte des neues Rechts, die für die im Kanton Luzern tätigen Ärztinnen und Ärzte bedeutsam sind, und die eine Unterstützung bei den relevanten Fragestellungen bieten sollen. 

Informationen für Ärztinnen und Ärzte

Dienststelle
Gesundheit und Sport

Meyerstrasse 20

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 66 66

E-Mail

 

Kantonsarzt

Dr. med. Roger Harstall
Telefon   041 228 60 88

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