Es gibt Situationen, in denen Personen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutze anderer, die nötige Hilfe nur in Form einer stationären Betreuung geboten werden kann. Dies notfalls auch gegen ihren Willen. Die fürsorgerische Unterbringung dient dazu, Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind, unabhängig von einem Verschulden eine Hilfestellung in Form eines stationären Aufenthalts in einer geeigneten Einrichtung zu vermitteln. Dabei müssen auch die Belastungsmomente für die Umgebung in die Erwägung der Situation miteinbezogen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist Teil des Vormundschaftsrechtes und hat keinen Strafcharakter.
Da die fürsorgerische Unterbringung als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit zu betrachten ist, darf sie nur in klar geregelten Ausnahmefällen von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder vorsorglich auch von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden. Die Rechte der Betroffenen sind ebenfalls klar geregelt.
Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung und die Beschwerdemöglichkeit der Betroffenen werden in der Informationsbroschüre ausführlich erläutert. Hier finden Sie auch weiterführende Informationen über Aspekte des Kinder- und Erwachsenenschutzrechts (KESR), die für die im Kanton Luzern tätigen Ärztinnen und Ärzte bedeutsam sind und die eine Unterstützung bei den relevanten Fragestellungen bieten sollen.
In der nachfolgenden Informationsbroschüre finden Sie Informationen über Aspekte des KESR, die für die im Kanton Luzern tätigen Ärztinnen und Ärzte bedeutsam sind, und die eine Unterstützung bei den relevanten Fragestellungen bieten sollen.
Informationen für Ärztinnen und Ärzte