Bewilligungen, Merkblätter, Formulare
Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zu allen bewilligungspflichtigen Berufen im Gesundheitswesen im Kanton Luzern.
Die Dokumente sind alphabetisch aufgeführt.
Neues Zulassungsverfahren nach KVG ab 01.01.2022
Per 1. Januar 2022 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) betreffend das neue Zulassungsverfahren in Kraft.
Alle ambulanten Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein möchten, benötigen neben einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung eine Zulassung als Leistungserbringer der Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Gesuchsformulare sind unter der entsprechenden Berufsgruppe aufgeschaltet.
Zusätzlich sind die Kantone verpflichtet, bis spätestens 1. Juli 2023 die Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen dürfen, in mindestens einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen zu beschränken. Mit dieser Zulassungsbeschränkung will der Bund die Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten bekämpfen und so einen Beitrag zur Kosteneindämmung in der OKP leisten. Weitere Informationen bezüglich Höchstzahlen finden Sie auf der Seite Häufige Fragen
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Neue Bewilligungsgültigkeit der Privatapothekenbewilligungen von Naturheilpraktiker/innen
Bitte beachten Sie, dass per Januar 2026 die Bewilligungsgültigkeit der Privatapothekenbewilligungen von Naturheilpraktiker/innen bei Neuausstellung resp. Erneuerung von derzeit 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert wird.
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Neue Meldepflicht Stellvertretung (Apotheker/in) / Abschaffung der Bewilligungspflicht für Stellvertreter/innen
Bitte beachten Sie die Abschaffung der Bewilligungspflicht per 01. Juli 2025.
Neu müssen Apotheker/innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung (BAB) des Kantons Luzern lediglich die Aufnahme und Aufgabe der Tätigkeit als Stellvertreter/in schriftlich der Dienststelle Gesundheit und Sport melden. Es wird keine Stellvertreter-Bewilligung mehr ausgestellt.
Um eine Stellvertreter-Funktion im Kanton Luzern aufzunehmen, muss zwingend eine BAB des Kantons Luzern vorliegen.
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