Ambulant vor stationär AVOS

Das Ziel von «ambulant vor stationär» ist es, unnötige Spitalbehandlungen zu vermeiden. Planbare Operationen und Untersuchungen, welche auf der Avos-Liste stehen, sollen grundsätzlich ambulant durchgeführt werden.

Die Avos-Liste wird jährlich überarbeitet und den neuen Erkenntnissen und dem medizinischen Fortschritt angepasst. Die aktuell gültige Liste ist hier zu finden:

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz eine einheitliche Liste (gemäss Anhang 1a KLV). Im Interesse der gesamtschweizerischen Harmonisierung hat der Kanton Luzern seither auf eine Erweiterung der kantonalen Liste verzichtet. Da der Bund jedoch in absehbarer Zeit keine Erweiterung plant, wird der Kanton Luzern die Ambulantisierung auf kantonaler Ebene weiter vorantreiben. Die aktuell gültige, erweiterte Liste findet sich weiter oben auf dieser Seite.

Die Dienststelle für Gesundheit und Sport (DIGE) hat seit dem 1. Juli 2017 den Auftrag alle Rechnungen einer vertieften Prüfung zu unterziehen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine der aufgeführten Untersuchungen oder Behandlungen erbracht wurde oder bei denen aufgrund eines Eintrittes am Vortag ein höherer Ertrag resultiert. Für die gesamte Aufenthaltsdauer muss eine Spitalbedürftigkeit vorliegen. Dies gilt auch für einen Spitaleintritt am Vortag einer Behandlung.

Um unnötigen administrativen Aufwand und ungedeckte Kosten zu vermeiden, bietet die DIGE den Spitälern und den behandelnden Arztpersonen an, für die aufgeführten Untersuchungen oder Behandlungen vorgängig eine individuelle medizinische Beurteilung der stationären Indikation vorzunehmen. Dazu soll der etablierte Prozess der Kostengutsprachen analog der ausserkantonalen Hospitalisationen mit dem entsprechenden Formular der Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK verwendet werden. Weitere Informationen zum Kostengutspracheprozess finden Sie hier.

Sollte aufgrund unvorhergesehener Komplikationen bei ambulant geplanten Eingriffen eine stationäre Betreuung notwendig werden, kann mit entsprechender medizinischer Begründung auch nachträglich eine Kostengutsprache bei der DIGE beantragt werden. Die Entscheidung, ob nach einem ambulant geplanten Eingriff eine Entlassung nach Hause möglich ist, trifft somit weiterhin die behandelnde Arztperson auf Basis nachvollziehbarer medizinischer Kriterien.

In Zusammenarbeit mit Vertretern des Luzerner Kantonsspitals, der Hirslanden Klinik St. Anna, der Luzerner Ärztegesellschaft und der DIGE wurden Kriterien zur einfacheren Unterscheidung von stationären und ambulanten Fällen erarbeitet. Die Kriterien dienen lediglich der administrativen Vereinfachung und stellen keine medizinische Empfehlung dar. Bei Erfüllung eines der Kriterien verzichtet die DIGE auf eine weitergehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei stationärer Durchführung, sofern die entsprechenden Informationen der DIGE spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung vorliegen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine stationäre Durchführung in jedem Fall die wirtschaftlichste Massnahme ist oder dass eine ambulante Durchführung nicht möglich wäre.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vor dem Eintritt eine Kostengutsprache bei der DIGE einzuholen.