Am 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» und damit der neue Verfassungsartikel «Pflege» (Art. 117b) angenommen. Der Bundesrat hat beschlossen, die neue Verfassungsbestimmung in zwei Etappen umzusetzen.
Im Rahmen einer Ausbildungsoffensive soll in einer ersten Etappe die Ausbildung in der Pflege gefördert werden, während in der zweiten Etappe Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals geplant sind. Wie das Initiativkomitee vorgesehen hat, beziehen sich dabei sämtliche Massnahmen sowohl beim Bund als auch beim Kanton Luzern lediglich auf die Dipl. Pflegefachpersonen HF und FH.
In der Ausbildungsoffensive geht es um die finanzielle Unterstützung für folgende drei Themenbereiche:
1. Personen in Ausbildung Pflege HF und FH
Anspruch
Als Anreiz, die Ausbildung Pflege HF oder das Studium Pflege FH zu beginnen bzw. zu absolvieren, sieht der Kanton Luzern vor, dass Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern ab 25 bis 29 Jahre Anspruch auf eine monatliche Entschädigung von CHF 750 haben. Mit 30 Jahren und älter erhöht sich der Betrag auf CHF 1'500 pro Monat. Stichtag ist jeweils der erste Tag im Monat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht erstmals im Juli 2024. Ein Antrag auf Entschädigung kann frühestens zu Beginn des Studiums und bis zu drei Monate danach eingereicht werden, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung für die Vormonate verloren geht. Erfolgt eine erstmalige Antragsstellung später als drei Monate nach Studienbeginn, besteht nur noch Anspruch auf Entschädigung ab dem laufenden Monat. Eine rückwirkende Entschädigung für die vergangenen Monate seit Studienbeginn ist nicht mehr möglich. Ein Studienbeginn vor dem 1. Juli 2024 wird auf den 1. Juli 2024 festgesetzt, so dass auch Personen mit früherem Studienbeginn von der dreimonatigen Frist profitieren können.
Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben Personen die nicht explizit eine Ausbildung in Pflege HF oder FH machen. Dazu gehören unter anderem die Ausbildung FaGe, FaBe oder Rettungssanitäter/in. Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben zudem Personen die bereits einen Tertiärabschluss in Pflege haben. Dazu gehören unter anderem die Abschlüsse in Pflege HF oder FH sowie äquivalente Abschlüsse (DN II, AKP, PsyKP, KWS oder IKP).
Antrag
Die Antragsstellung erfolgt über ein Formular, welches über den Onlineschalter des Kantons Luzern (my.lu.ch) zugänglich ist. Dieses ist unter my.lu.ch -> Gesundheit und Soziales -> Antragsformular für Ausbildungsbeiträge Pflege HF/FH zu finden.
Um das Antragsformular ausfüllen zu können, muss vorgängig ein Login im Onlineschalter erfolgen. Dafür wird entweder eine SwissID oder ein agov.ch-Konto benötigt.
Bestätigung zivilrechtlicher Wohnsitz und aktives Studium
Sofern die antragstellende Person einverstanden ist, dass ihre Bildungsinstitution der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) monatlich die laufende Ausbildung bestätigt, braucht es keinen monatlichen Nachweis des aktiven Studiums durch die antragstellende Person.
Damit dieser schlanke Prozess funktioniert, braucht es neben der oben erwähnten Zustimmung der Studierenden auch die Kooperation der jeweiligen Bildungsinstitution.
Stimmt die antragstellende Person dem Datenaustausch zwischen der DIGE und der Bildungsinstitution nicht zu, muss monatlich ein neuer Antrag mit einer Studienbestätigung eingereicht werden, die das Studium im entsprechenden Monat bestätigt (Immatrikulation reicht nicht).
2. Ausbildungsbetriebe
Die zuständigen Dienststellen (Dienststelle Soziales und Gesellschaft sowie Dienststelle Gesundheit und Sport) werden die Ausbildungsbetriebe von Pflegefachpersonen HF und FH (Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Organisationen) im Verlauf des zweiten Halbjahrs 2024 über die Umsetzung der Ausbildungsoffensive in den Ausbildungsbetrieben informieren.
Bereits heute können folgende Aussagen gemacht werden:
- Die bestehenden Ausbildungsverpflichtungen werden weitergeführt. Im Bereich der Langzeitpflege ist neu die DISG anstelle der Verbände zuständig.
- Die Betriebe erhalten CHF 300 pro Auszubildende/Studierende und Ausbildungswoche/Praktikumswoche
- Die Betriebe haben einen Malus von CHF 300 Auszubildende/Studierende und Ausbildungswoche/Praktikumswoche bei Nichterfüllen zu bezahlen. Die Verteilung der Mali erfolgt an die Übererfüllenden innerhalb des Leistungsbereichs.
3. Höhere Fachschulen Pflege
Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung stimmt sich mit den anderen Zentralschweizer Kantonen ab und vereinbart mit XUND als Bildungsinstitution für Pflege HF in der Zentralschweiz Massnahmen mit dem Ziel, die Anzahl der Abschlüsse zu erhöhen.
Mit diesen Beiträgen werden Massnahmen der HF unterstützt, die den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, zum Verbleib in der Ausbildung beitragen, die Lernbereiche Schule und Praxis koordinieren und das Berufsimage in der Öffentlichkeit verbessern.
Relevante Erlasse (am 1. Juli 2024 in Kraft getreten)
Erlasse des Bundes
SR 811.22 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
SR 811.225 Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege)
Kantonale Erlasse
SRL Nr. 810 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGFAPG)
SRL Nr. 810a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, FAPV)