Der Grundsatz der Früherkennung und Frühintervention wurde mit spezieller Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen im revidierten Betäubungsmittelgesetz verankert. Am 1. Juli 2011 trat der Artikel 3c in Kraft.
Dieser sieht für Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen bei Personen – namentlich Kindern und Jugendlichen - bei denen eine drohende oder vorliegende suchtbedingte Störung festgestellt oder vermutet wird, ein Melderecht vor.
Die offizielle, vom Regierungsrat bezeichnete Meldestelle im Kanton Luzern ist KLICK Fachstelle Sucht Region Luzern.
Das Melderecht gemäss Art. 3c BetmG ist ausschliesslich auf Störungen beschränkt, die im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln beobachtet werden.
Für Meldungen im Zusammenhang mit dem Konsum anderer Substanzen wie Tabak und Alkohol gelten die entsprechenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches.
Weitere Informationen zum Vorgehen sowie das Meldeformular finden Sie auf der Website der Meldestelle (KLICK Fachstelle Sucht Region Luzern).