Fondsgelder

Alkoholzehntel

Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung geht gemäss Bundesverfassung Art. 131 (SR101) und Alkoholgesetz Art. 45 (SR680) zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone, aufgeschlüsselt im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl. Der Anteil der Kantone – der sogenannte Alkoholzehntel (AZ) – ist zweckgebunden und muss zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen verwendet werden. Die Mittel des AZ werden einerseits zur (Mit)Finanzierung der Suchthilfeangebote im Kanton verwendet, andererseits werden sie auf Gesuch hin auch zur Unterstützung und Förderung innovativer Projekte im Kanton eingesetzt.

Checkliste zur Einreichung von Gesuchen für finanzielle Beiträge aus dem Alkoholzehntel

Tabakpräventionsfonds

Ziel des Tabakpräventionsfonds ist es, Präventionsmassnahmen zu finanzieren, die den Einstieg in den Tabakkonsum verhindern, den Ausstieg fördern und die Bevölkerung vor Passivrauch schützen. Finanziert wird der Tabakpräventionsfonds durch die Abgabe von 2.6 Rappen pro verkaufte Zigarettenpackung. Damit stehen der Tabakprävention pro Jahr rund 13 Millionen Franken zur Verfügung. Die finanzierten Präventionsmassnahmen müssen effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen. 20 bis 30 % der jährlichen Einnahmen werden für Projekte im Bereich Sport und Bewegung eingesetzt, 15% der Einnahmen für die Pauschalbeiträge der kantonalen Tabakpräventionsprogramme. Die Gelder sind zweckgebunden für Präventionsmassnahmen im Bereich Tabak und Nikotin zu verwenden. Jedoch dürfen maximal 20% des Pauschalbeitrags für unspezifische Massnahmen wie z.B. die Förderung von Lebenskompetenzen verwendet werden.

https://www.tpf.admin.ch/tpf/de/home.html

Spielsuchtfonds

Gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordates (GSK) sind die beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande verpflichtet, den Kantonen eine Präventionsabgabe zu entrichten. Diese beträgt jährlich 0.5% der im jeweiligen Kantonsgebiet mit den Lotterie- und Sportwettangeboten von Swisslos und Loterie Romande erzielten Bruttospielerträgen.
Die Kantone sind verpflichtet, diesen Betrag zweckgebunden für die Prävention und Behandlung der Spielsucht zu verwenden. Die gesprochenen Gelder müssen gezielt für die Prävention, Behandlung, Forschung und Aus- und Weiterbildung im Bereich Geldspielsucht eingesetzt werden.

Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) erstellt alle 4 Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Verwendung der Präventionsabgabe.

Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) hat im Jahr 2021 Empfehlungen über die Verwendung der Präventionsabgabe erlassen.

Dienststelle
Gesundheit und Sport

Meyerstrasse 20

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 60 90

E-Mail

 

Suchtbeauftragte

Dr. sc. nat. Regina Suter
Telefon   041 228 60 98