Tritt ein Masernfall an einer Schule auf, so überprüft die/der Schulärztin/Schularzt den Impfstatus gegen Masern derjenigen Personen, welche während der ansteckenden Phase Kontakt zur erkrankten Person hatten. Nichtgeimpfte mit Jahrgang 1964 oder jünger, welche die Masern nicht durchgemacht haben, werden gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit für maximal 21 Tage, gezählt ab dem letzten Kontakt mit einem Masernkranken, vom Schulbesuch ausgeschlossen. Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt entnehmen.