Die Betäubungsmittel unterstehen einer besonderen staatlichen Kontrolle. Näheres regelt die eidg. Betäubungsmittelgesetzgebung und die dazugehörige kantonale Vollzugsverordnung.
Innerhalb der Dienststelle Gesundheit und Sport ist die Kantonsapothekerin für den Bereich Betäubungsmittel zuständig, soweit nicht andere Abteilungen (vgl. z.B. Substitutionstherapien) zuständig sind.
Betäubungsmittelkontrolle
Sämtliche Apotheken (öffentliche Apotheken, Privatapotheken und Spitalapotheken etc.) müssen über die bezogenen Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle führen. Bezüge und Abgaben müssen dokumentiert werden. Die jährliche Bestandeskontrolle und die Buchführung wird periodisch überprüft. Alle Dokumente müssen mindestens 10 Jahre archiviert werden (vgl. Anhang 6 "Regeln der guten Abgabepraxis für Heilmittel", siehe Merkblätter). Da jedoch in diesem Bereich ein Haftpflichtprozess wegen Körperschädigung nicht auszuschliessen ist, ist wegen der längeren Frist von Art. 128a OR eine Aufbewahrung während 20 Jahren sinnvoll.
Bestellung Betäubungsmittel-Rezeptformulare
Die Betäubungsmittel-Rezeptformulare bestellen Sie schriftlich bei der Dienststelle Gesundheit und Sport, Meyerstrasse 20, 6003 Luzern via
Bestellformular.
Die Bestellung muss von der Ärztin oder dem Arzt handschriftlich unterschrieben sein.
Wir bitten Sie, immer Ihren voraussichtlichen 3-Monatsbedarf an Betäubungsmittel-Rezeptformularen zu bestellen. Berücksichtigen Sie, dass die Lieferung bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen kann.
Entsorgung von kontrollpflichtigen Betäubungsmitteln
Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel müssen mit einem Lieferschein, auf dem alle Artikel und genauen Mengen notiert sind, per Einschreiben an den Lieferanten oder die Dienststelle Gesundheit und Sport gesendet werden:
Dienststelle Gesundheit und Sport
Abteilung Heilmittel
Meyerstrasse 20
6003 Luzern
Der Abgeber muss die Herkunft der Betäubungsmittel (verfallene Lagerware, Retoure Patient etc.) belegen können.
Solange die Ware beim Abgeber an Lager ist, muss sie auch im Bestand geführt werden.
Reisen mit Betäubungsmitteln
Kranke Reisende dürfen die für die Höchstdauer von einem Monat für den persönlichen Gebrauch benötigten Betäubungsmittel in die Schweiz ein- und ausführen. Bei der Ausfuhr sind auch die Vorgaben des Bestimmungslandes zu berücksichtigen.
Für Personen, die mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten in Schengenländer reisen, wird empfohlen, sich vom Arzt eine entsprechende offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung wird durch die Stelle, die das Medikament abgibt, (Apotheke oder selbstdispensierender Arzt/selbstdispensierende Ärztin) selber beglaubigt.