Die Betäubungsmittel unterstehen einer besonderen staatlichen Kontrolle. Näheres regelt die eidg. Betäubungsmittelgesetzgebung und die dazugehörige kantonale Vollzugsverordnung.
Innerhalb der Dienststelle Gesundheit und Sport ist der Kantonsapotheker für den Bereich Betäubungsmittel zuständig, soweit nicht andere Abteilungen (vgl. z.B. Substitutionstherapien) zuständig sind.
Betäubungsmittelkontrolle
Sämtliche Apotheken (öffentliche Apotheken, Privatapotheken und Spitalapotheken etc.) müssen über die bezogenen Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle führen. Bezüge und Abgaben müssen dokumentiert werden. Die jährliche Bestandeskontrolle und die Buchführung wird periodisch überprüft. Alle Dokumente müssen mindestens 10 Jahre archiviert werden (vgl. Anhang 6 "Regeln der guten Abgabepraxis für Heilmittel", siehe Merkblätter).
Bestellung Betäubungsmittel-Rezeptformular
Die Betäubungsmittel-Rezeptformulare bestellen Sie schriftlich bei der Dienststelle Gesundheit und Sport, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern. Der Stempel sowie die Unterschrift der Ärztin/des Arztes sind zwingend erforderlich.
Entsorgung von kontrollpflichtigen Betäubungsmitteln
Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel müssen mit einem Lieferschein, auf dem alle Artikel und genauen Mengen notiert sind, dem Lieferanten oder der Dienststelle Gesundheit und Sport per Einschreiben zugestellt werden.
Der Abgeber muss die Herkunft der Betäubungsmittel (verfallene Lagerware, Retoure Patient etc.) belegen können.
Solange die Ware beim Abgeber an Lager ist, muss sie auch im Bestand geführt werden.
Reisen mit Betäubungsmitteln
Kranke Reisende dürfen die für die Höchstdauer von einem Monat für den persönlichen Gebrauch benötigten Betäubungsmittel in die Schweiz ein- und ausführen. Bei der Ausfuhr sind auch die Vorgaben des Bestimmungslandes zu berücksichtigen.
Für Personen, die mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten in Schengenländer reisen, wird empfohlen, sich vom Arzt eine entsprechende offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung wird durch die Stelle, die das Medikament abgibt, (Apotheke oder selbstdispensierender Arzt/selbstdispensierende Ärztin) selber beglaubigt.