Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a.10 der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a.11 Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis.12 Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.