Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung geht gemäss Bundesverfassung Art. 131 (SR101) und Alkoholgesetz Art. 45 (SR680) zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone, aufgeschlüsselt im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl. Der Anteil der Kantone – der sogenannte Alkoholzehntel (AZ) – ist zweckgebunden und muss zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen verwendet werden. Die Mittel des AZ werden einerseits zur (Mit)Finanzierung der Suchthilfeangebote im Kanton verwendet, andererseits werden sie auf Gesuch hin auch zur Unterstützung und Förderung innovativer Projekte im Kanton eingesetzt.
Checkliste zur Einreichung von Gesuchen für finanzielle Beiträge aus dem Alkoholzehntel