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Covid-19 Testangebote

Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2 (Coronavirus) nur noch bis zum 31. Dezember 2022. Betroffen sind alle bisher vom Bund vergüteten Tests zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, sowohl individuelle Tests als auch repetitive Tests von kritischen Infrastrukturen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Personen, die sich testen lassen möchten, die Testkosten grundsätzlich selber bezahlen, ungeachtet ob es sich um einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test handelt. Liegt eine ärztliche Anordnung vor, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten, sofern der Test notwendig ist, um das weitere medizinische Vorgehen zu bestimmen. Bei dieser Kostenübernahme kommt die Kostenbeteiligung – Franchise und Selbstbehalt – zur Anwendung. Soll der Test über die Krankenkasse abgerechnet werden, kann die Probenentnahme von der Ärztin / vom Arzt nicht an ein Testzentrum oder eine Apotheke delegiert werden.

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Anforderungen an private Testpoints

Anträge für neue Testpoints können eingereicht werden. Die Bearbeitung der eingegangenen Anträge kann 2-3 Tage in Anspruch nehmen. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld.

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Formular Personal
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Weiterführende Hinweise

Häufige Fragen zur Übernahme der Testkosten ab Januar 2023

  • Sind Tests auf SARS-CoV-2 seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr von Relevanz?

    Der Entscheid des Parlaments betrifft die Testkostenfinanzierung (gesetzliche Grundlage). Dies hat nichts damit zu tun, ob Tests sinnvoll oder relevant sind. Allerdings hat der Entscheid des Parlaments zur Folge, dass der Bund keine gesamtschweizerische Teststrategie im Sinne der öffentlichen Gesundheit mehr vorgibt.

    Individuelle Gesundheit: In gewissen Situationen, insbesondere bei bestimmten besonders gefährdeten Personen, können Tests weiterhin wichtig sein, um zu beurteilen, ob eine Behandlung mit antiviralen Covid-Arzneimitteln sinnvoll ist. Die Beurteilung liegt bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Die Krankenkasse übernimmt die Testkosten nur, wenn eine erreger-spezifische Therapie durchgeführt wird im Falle eines positiven Testergebnisses.

    Arbeitsmedizin / Arbeitnehmerschutz: Es ist möglich, dass Tests auf SARS-CoV-2 im Arbeitskontext eine Relevanz haben (z.B. Spitalhygiene, Personal in kritischer Infrastruktur). Arbeitgebende können zum Schutz von Mitarbeitenden und zur Sicherstellung der betrieblichen Abläufe Tests anbieten. Die Beurteilung, ob Tests angeboten werden sollen, und die Finanzierung obliegen den Arbeitgebenden.

    Öffentliche Gesundheit: In besonderen Situationen können Tests durch den Kanton angeordnet werden, z.B. im Rahmen von Ausbruchsuntersuchungen. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen. Der Kanton Luzern sieht zurzeit in der Regel keine solchen Tests vor.

  • Übernimmt der Kanton Luzern die Kosten für Tests auf SARS-CoV-2?
    Der Kanton Luzern finanziert Tests auf SARS-CoV-2 nur, wenn der Test vorgängig durch die Dienststelle Gesundheit und Sport angeordnet wurde. 
  • Wo dürfen Probenentnahmen und Tests auf SARS-CoV-2 seit dem 01. Januar 2023 durchgeführt werden?

    Antigen-Schnelltests und Probenentnahmen für molekularbiologische Untersuchungen (PCR-Tests) auf SARS-CoV-2 dürfen weiterhin ausserhalb von Laboratorien durchgeführt werden, namentlich in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen. In Testzentren, die über eine entsprechende Bewilligung des Kantons Luzern verfügen, dürfen Antigen-Schnelltests und Probenentnahmen für molekularbiologische Untersuchungen (PCR-Tests) auf SARS-CoV-2 ebenfalls durchgeführt werden.

    Unabhängig vom Ort der Probenentnahme respektive Testdurchführung, müssen die Probenentnahmen und Tests immer von einer spezifisch geschulten Person, nach den Anweisungen des Testherstellers und unter der Verantwortung einer Laborleiterin, eines Laborleiters, einer Ärztin, eines Arztes, einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt werden. 
  • Dürfen Testzentren und Apotheken über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, wenn eine ärztliche Anordnung besteht?

    Nein. Die Probenentnahme muss grundsätzlich durch die Ärztin oder den Arzt, welche / welcher den Test verordnet hat, erfolgen. Die Ärztin / der Arzt kann die Aufwände gemäss TARMED in Rechnung stellen. Der Test muss eine therapeutische Konsequenz haben, damit die Kosten über die OKP abgerechnet werden dürfen.

    Die Analysen auf SARS-CoV-2 sind nur dann eine Pflichtleistung der OKP, wenn sie in Laboratorien durchgeführt werden, die über eine Bewilligung von Swissmedic nach Art. 16 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) in Verbindung mit der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien verfügen (SR 818.101.32).

  • Was kostet ein Test auf SARS-CoV-2 für Selbstzahlende?

    Erfolgt die Kostenübernahme durch die getestete Person, gelten freie Marktpreise. Die getestete Person muss vor der Probenentnahme über die Kostenfolge und über die Höhe dieser Kosten informiert werden.

  • Werden Tests für symptomatische Personen, die beruflich mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt stehen, von der Krankenkasse bezahlt?

    Nein. Der Schutz anderer Personen erfüllt die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht.

    Bieten Arbeitgebende Tests an, um die Mitarbeitenden und vulnerable Personengruppen (z.B. Patientinnen und Patienten) zu schützen, müssen die Kosten durch die Arbeitgebenden übernommen werden. Arbeitgebende können im Rahmen ihres betrieblichen Schutzkonzeptes auch andere Massnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden oder zum Schutz vulnerabler Personengruppen vorsehen (z.B. Maskenpflicht für symptomatische Personen).

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